§ 21 a WaffG Stellvertreter Erlaubnis zur Waffenherstellung
Die zur Verfügung Stellung nach § 21 a des WaffG Stellvertretererlaubnis zur Waffenherstellung und Handel mit Waffen und deren Zubehör. 1.1 – 1.6 & 2.1 – 2.5
Ihre Vorteile
- Sie können Aufbau und Struktur langfristig generieren
- Alle Werkstattarbeiten ausführen
- Neue Projekte im Waffenbau für die Werkstatt generieren
- Personalbeschaffung oder Personalengpässe überbrücken
- Zeitlich begrenzt
- Innerhalb eines Monats kündbar
Voraussetzungen
1. Anstellungsvertrag
- Festgehalt, Umsatzbeteiligung*
- 10 Std. monatlich
- Krankenversichert
- 40 cent/km bei Dienstfahrten od. Zweite Klasse ÖPNV
- Mitarbeiter Rabat auf Handelsware**
2. Monatlicher Berichtsprozess
- Berichtsprozess Gestaltung und Ausarbeitung
- Waffenhandelsbuch
- Reparaturbuchführung
- Import/Export BAFA
- NWR
3. Jahres Einladung
- Waffen Aufbewahrung
- Sicherheit
- Waffenhandelsbücher
- Reparaturbücher
- Import/Export BAFA
- NWR
- HQS oder andere Software
* Individuelle Verhandlunssache nach Leistungsverzeichnis
** Bezug von Handelsware für den Eigenbedarf